Ärger mit Koa/Arge ?
Was für eine Frage
sonst wären Sie ja nicht hier
oder
Sie
wechseln demnächst von ALGI in ALGII wir helfen Ihnen beim Ausfüllen des Antrages (Was sie hier falsch machen, können Sie später nur schwer wieder ändern)
brauchen sonst irgenwie Hilfe,
brauchen einen Beistand
Nicht verzagen, Best Agers fragen
wir derhelfen gerne.
Unsere Meinung,
die Entscheidungen der Koa muss man nicht als von Gott gegeben hinnehmen. Zumal laut verschiedenen Medien (WDR3. usw.) bis zu 66% der Bescheide falsch sind
Es gibt Mittel gegen falsche oder missbräuchliche Entscheide oder gegen Schikanenden Widerspruch,
den Eilantrag,
den Rücknahmeantrag,
die Dienstaufsichtsbeschwerde.
den Beratungsschein
die Prozesskostenhilfe
den Beistand (Zeuge) und vieles mehr.
Hier ein Link zum Thema Beistand
Nehmen Sie an unserer Umfrage teil, garantiert anonym.
Ich hatte letztens ein Gespräch mit einem Arzt unter dessen Patienten sich auch Hartz4 Empfänger befinden, wohl bei jedem dieser Menschen kam im Gespräch das Wort Verzweiflung vor, aber das sind ja laut Aussage vieler Verantwortlichen und Politiker nur Einzelfälle (das sind aber auch Menschen, meine Damen und Herren Politiker)? oder schon Verfügungsmasse (1-Euro-Job und kostenlose Praktika)
Nach § 13-15 SGBI sind die Sachbearbeiter der Koa zur Hilfe verpflichtet, das vergessen die nur zu leicht
SGB I § 12 Leistungsträger
Zuständig
für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten
Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die
Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen
dieses Gesetzbuchs.
SGB I § 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
SGB I § 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte
und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind
die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder
die Pflichten zu erfüllen sind.
SGB I § 15 Auskunft
(1)
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2)
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die
Sozialleistungen zuständi gen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und
Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können
und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die
Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen
Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst
umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
Ach übrigens
Stelle dich gut mit deinem Pap* er wird dich bis zur Rente begleiten
* Persönlicher Ansprechpartner bei der Koa