Ärger mit Koa/Arge ?

Was für eine Frage

sonst wären Sie ja nicht hier


oder

 Sie

wechseln demnächst von ALGI in ALGII wir helfen Ihnen beim Ausfüllen des Antrages
(Was sie hier falsch machen, können Sie später nur schwer wieder ändern)


brauchen sonst irgenwie Hilfe,

brauchen einen Beistand


Nicht verzagen, Best Agers fragen

wir der
Best Agers in ALG2-Förderkreis

helfen gerne.




Unsere Meinung,

die Entscheidungen der Koa muss man nicht als von Gott gegeben hinnehmen. Zumal laut verschiedenen Medien (WDR3. usw.) bis zu 66% der Bescheide falsch sind

Es gibt Mittel gegen falsche oder missbräuchliche Entscheide oder gegen Schikanen

den Widerspruch,
den Eilantrag,
den Rücknahmeantrag,

die Dienstaufsichtsbeschwerde.
den Beratungsschein
die Prozesskostenhilfe

den Beistand (Zeuge)  und vieles mehr.
Hier ein Link zum Thema Beistand


Nehmen Sie an unserer Umfrage teil, garantiert anonym.







Ich hatte letztens ein Gespräch mit einem Arzt unter dessen Patienten sich auch Hartz4 Empfänger befinden, wohl bei jedem dieser Menschen kam im Gespräch das Wort Verzweiflung vor,  aber das sind ja laut Aussage vieler Verantwortlichen und Politiker nur Einzelfälle (das sind aber auch Menschen, meine Damen und Herren Politiker)?  oder schon Verfügungsmasse (1-Euro-Job und kostenlose Praktika)


Nach § 13-15 SGBI sind die Sachbearbeiter der Koa zur Hilfe verpflichtet, das vergessen die nur zu leicht

SGB I § 12 Leistungsträger
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

SGB I § 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

SGB I § 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

SGB I § 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen
.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständi  gen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.



Ach übrigens

Stelle dich gut mit deinem Pap* er wird dich bis zur Rente begleiten


* Persönlicher Ansprechpartner bei der Koa




        






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