Urteile die für uns aus verschiedenen Gründen wichtig sind.
A
Arbeitsgelegenheit
Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Wegezeiten ist im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht mehr zumutbar. Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger muss ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen. Zu diesem Urteil gelangte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Arbeitsuchenden zu entscheiden, der seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog. Nach einem ärztlichen Gutachten war er in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Im März 2007 bot die ARGE dem Kläger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an. Dabei handelte es sich um eine Arbeitsgelegenheit von 30 Stunden wöchentlich für 3 Monate bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € je Arbeitsstunde. Der Kläger lehnte den Abschluss der Vereinbarung ab, weil die aus der Arbeitsgelegenheit entstehenden Kosten die Mehraufwandsentschädigung übersteigen würden. Daraufhin senkte die ARGE die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II von 345 € um 30 %. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide auf. Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist jedenfalls bei einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort nicht zulässig. Zwar muss ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen, er muss aber andererseits auch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Die Arbeitsuche erfordert ausreichend Zeit, sich um offene Stellen durch das Lesen von Arbeitsangeboten, das Schreiben von Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und das Aufsuchen der Agentur für Arbeit zu bemühen. Daran fehlt es bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich Wegezeit.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2008, Aktenzeichen L 3 AS 127/08
BCD
E
Eingliederungsvereinbarung
Ein-Euro-Job
.......... hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 18. Juli 2005 durch den Richter am
Sozialgericht Geiger beschlossen: AZ 37 AS 4801/05 ER
Auszug aus dem Urteil
Eine ganz zentrale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von Arbeitsgelegenheiten
nach § 16 Abs. 3 SGB II ist die Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der auszuführenden Tätigkeiten.
Der Leistungsträger hat vor Antritt der Maßnahme sicherzustellen, dass die auszuübenden
Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Dazu ist zwingend erforderlich, dass die
Behörde, nicht der Maßnahmeträger, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue
wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung, die Höhe der MAE sowie die Dauer der
Maßnahme festlegt. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit
der Arbeitsgelegenheit nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden, insbesondere ist es
unzulässig, den Maßnahmeträger über die genannten Essentialia der Arbeitsgelegenheit
entscheiden zu lassen oder ihm hierbei Spielraum zu geben.
Kurz und knapp, vor Antritt des 1-Euro-Jobs muß von der Koa/Arge klar mitgeteilt werden
was, wann, wieviel und wie lange das dauern soll. Fehlt dies, ist die ganze Sache rechtswidrig.
FGHIJKLMNOPQRSTUV
W
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